Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird.
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom
Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden
oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Stillvideos, elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos usw.)
II: Urheberrecht
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den
Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten,
wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als
Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
Die Negative/ Dateien verbleiben beim Fotografen. Eine
Herausgabe der Negative/ Dateien an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.)
sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne
Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er
fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig)
Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt
vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine
ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und
seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen, herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts,
Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts
anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bilder und
Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem
Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach
der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
Überlasst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang-
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde- auf eigene Kosten
und Gefahr zurücksenden.
Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus
seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem ) Euro pro Tag
und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder
ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt mindestens 1000 ( in Worten :
eintausend) Euro für jedes Original und 200 ( in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem
Fotografen vorbehalten.
Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorhergesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält
der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der
Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt
worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene
Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der
Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung
der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht
das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses
Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und
Ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog und digital,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder
sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist
dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten
Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im
Sinne des §8UrhG.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des
Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass
der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf
als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar
ist.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt
ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser
Plicht beruht.
X. Nutzung und Verarbeitung
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im
Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,
CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet
und Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur
öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege Hergestellt hat,
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger,
Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn
dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist
dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline liegen beim
Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftraggeber bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnisses ist der Sitz des Fotografen, wenn der
Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart.